AGB

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1. Allgemeines
1.1. Für sämtliche Verträge zwischen dem Kunden und COLORI, Carola Baumgarten & Wolfgang Beyer GbR, Löwenstraße 16, D-63067 Offenbach, (nachfolgend „Agentur“) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.
1.2. Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.3. Entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur dann in den Vertrag einbezogen, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
2.1. Grundlage des Vertrages ist das jeweilige Veranstaltungs-Angebot, in dem alle Dienstleistungen und Nutzungsrechte (Leistungsumfang) und die darauf entfallende Vergütung festgehalten sind. Der Kunde nimmt das Angebot durch schriftliche Bestätigung an.
2.2. Angebote der Agentur sind stets freibleibend.
2.3. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich.
2.4. Änderungen des Leistungsumfangs oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2.5. Die Agentur unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen vom Leistungsumfang.
2.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung der Agentur. Die Agentur  ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen.
2.7. Der Kunde beauftragt sowohl eine Dienstleistung als auch ein Nutzungsrecht. Beide Komponenten können auch einzeln beauftragt und abgerechnet werden. Die Agentur rechnet einzelne Nutzungen von Veranstaltungskonzepten gesondert ab.

3. Budget und Vorschüsse
3.1. Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten Agenturhonorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Das Budget darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3.2. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Vorschüsse werden zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt auf das Bankkonto der Agentur überwiesen. Die Agentur ist verpflichtet, die Vorschüsse nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers für die Durchführung der Veranstaltung einzusetzen.
3.3. Für den Fall, dass ein vereinbarter Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig auf dem Bankkonto der Agentur eingeht, ist die Agentur berechtigt, die Arbeit bis zum Eingang des Vorschusses einzustellen. Daraus resultierende Verzögerungen bei der Veranstaltung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.4. Vorschüsse werden nicht zurückgezahlt.

4. Präsentation und Ausschreibung
4.1. Die Teilnahme der Agentur an einer Präsentation oder Ausschreibung begründet keinen Anspruch auf Übereignung von Präsentationsunterlagen oder auf Einräumung von Nutzungsrechten.
4.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorgestellten Konzepte ohne Beauftragung der Agentur für eigene oder fremde Zwecke – gleichgültig in welcher Form – zu nutzen oder nutzbar zu machen. Sämtliche Leistungen der Agentur (z.B. Konzepte für Veranstaltungen, im ganzen oder Teile daraus, insbesondere deren konkrete inhaltliche Ausgestaltung) bleiben Eigentum der Agentur.

5. Eigentum, Nutzungs- und Urheberrecht
5.1. Sämtliche Leistungen der Agentur (z.B. Konzepte für Veranstaltungen, im ganzen oder Teile daraus) bleiben Eigentum der selbigen.
5.2. Der Kunde erwirbt durch Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, räumlich und zeitlich eingeschränkte, einmalige Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck.
5.3. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
5.4. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
5.5. Eine Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungs-umfang hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Die schriftliche Zustimmung der Agentur ist unabhängig davon einzuholen, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.
5.6. Für eine über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Leistung wird eine zusätzliche Vergütung fällig. Sofern für eine über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Leistung urheberrechtlicher Schutz besteht, wird zusätzlich zu der zusätzlichen Vergütung für die Agentur eine Vergütung für den Urheber fällig.

6. Der Auftraggeber (Veranstalter) schließt für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung ab.

7. Der Auftraggeber (Veranstalter) meldet die Veranstaltung bei der GEMA an.

8. Vergütungsanspruch und Zahlung
8.1. Der Vergütungsanspruch der Agentur für eine einzelne Leistung entsteht, sobald diese erbracht wurde.
8.2. Rechnungen der Agentur sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz als vereinbart.
8.3. Schadenspauschalierung: Tritt der Kunde von einem bereits bestehenden Auftrag zurück, so ist die Agentur berechtigt zur Befriedigung ihrer Schadensersatzansprüche  abzurechnen
a) bei Absage bis zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn mindestens die Hälfte (50%) des vereinbarten Auftragsvolumens.
b) bei Absage ab dem neunten Tag vor Veranstaltungsbeginn
100% des vereinbarten Auftragsvolumens.
Etwaige darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. Das Recht des Kunden, den Nachweis eines tatsächlich geringeren Schadens nachzuweisen, bleibt unberührt.
8.4 Ist der Kunde Unternehmer, so schuldet er ungeachtet der Ziffer 8.3 bei Vertragsbruch, insbesondere bei grundloser Absage der Veranstaltung, eine Vertragsstrafe von 30% des Gesamtpreises des Auftrags.
Er haftet dabei auch für leichte Fahrlässigkeit.

9. Haftung
9.1 Die Agentur haftet nur bei fahrlässiger oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.2 Die Schadenersatzhaftung der Agentur ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, sofern die Agentur nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet oder der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
9.3 Die unter Ziffer 9.1 und 9.2 aufgeführten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen der Agentur.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Offenbach.

11. Sonstiges
11.1. Die Agentur speichert im Rahmen der Vertragsabwicklung personenbezogene Daten.
11.2. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und die vereinbart worden wäre, wenn die Agentur und der Kunde die Unwirksamkeit der ursprünglichen, unwirksamen Bestimmung bedacht hätten.

Offenbach, 20. April 2016
COLORI
Carola Baumgarten & Wolfgang Beyer